Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 05.01.2022
§ 1 Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten für die Firma Barthauer GbR.
1.2 Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma Barthauer GbR. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers sind unwirksam. Einer ausdrücklichen Zurückweisung bedarf es nicht. Steht der Auftraggeber in ständigen Geschäftsbeziehungen mit der GbR, dann gelten diese Bedingungen für jeden einzelnen Auftrag auch dann, wenn die Bedingungen nicht ausdrücklich vereinbart waren. Dieses gilt auch für mündlich erteilte Aufträge.
§ 2 Angebote, Montagekosten und Preise
2.1.1 Angebote von Barthauer GbR über Preise und Lieferzeiten sind verbindlich (2 – 14 Tage). Fixtermine gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch die Fa. Barthauer GbR. Mass-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd massgebend. Lieferzeiten erfolgen unter dem Vorbehalt termingerechter Selbstbelieferung. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung 3 Wochen gebunden. Die Firma Barthauer GbR behält sich eine Frist von 3 Wochen zur Annahme und Ablehnung eines Auftrages vor.
2.1.2 Die Montage und Inbetriebsetzung ist in den Preisen grundsätzlich nicht inbegriffen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Wird die Montage durch die Firma Barthauer GbR ausgeführt, so berechnet sie hierfür jeweils die gültigen Stundensätze für Montagelöhne, die Fahrtstunden und die Fahrtkosten sowie die jeweiligen Tagespauschalen für Unterkunft und Verpflegung.
2.2 Die Preise verstehen sich, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, ab Werk, ausschliesslich Mehrwertsteuer.
2.3 Erfolgt die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss, und haben sich seitdem die Kosten, insbesondere aufgrund Erhöhung der Energiepreise und der Lohn-, Gehaltstarifverträge oder Steuern oder sonstige Abgaben erhöht, wird ein entsprechend erhöhter Verkaufspreis berechnet.
§ 3 Liefertermine
3.1 Für den Umfang der Lieferung ist ausschliesslich die schriftliche Auftragsbestätigung oder der Erhalt der Rechnung massgebend. Erfolgt eine Leistung nicht zu dem als verbindlich angegebenen Termin, so kann der Auftraggeber nach Ablauf von 2 Wochen der GbR eine Nachfrist von 3 Wochen setzen, mit der Erkärung, nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist vom Vertrage zurückzutreten. Wird eine Frist durch den Eintritt von Umständen verzögert, die nicht von der Firma Barthauer GbR verschuldet worden ist, so verlängert sich die Frist angemessen.
3.2 Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug der Fa. Barthauer GbR entsteht, wird bis zu höchstens 5 % der Auftragssumme gedeckt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei grobem Verschulden.
§ 4 Abnahme und Gefahrübergang
4.1.1 Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln der Firma Barthauer GbR, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers der Firma Barthauer GbR oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Teillieferungen sind zulässig.
4.1.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die die Firma Barthauer GbR nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über.
4.2 Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung durch die Firma Barthauer GbR gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
4.3 Die Obliegenheiten des § 377 HGB gelten mit der Massgabe, dass der Auftraggeber, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen binnen 3 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung und Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Für Auftraggeber, die kein Kaufmann im Sinne des HGB sind, verlängert sich diese Frist um eine Woche.
§ 5 Zahlungen
5.1.1 Die Zahlung der Rechnung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sofort bei Rechnungserhalt zu erfolgen. Ansonsten bei Lieferung in bar oder per Überweisung ohne jeglichen Abzug . Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungs Statt angenommen..
5.1.2 Einziehungs- und Diskontspesen werden zusätzlich erhoben und sind sofort fällig. Wenn Teilzahlungen vereinbart wurden, sind die Abzahlungsbeträge pünktlich zu entrichten.
5.2 Gerät der Auftraggeber mit mehr als einer Rate in Rückstand, wird der gesamte Rest sofort fällig, auch soweit Wechsel bzw. Darlehen mit späterer Fälligkeit ablaufen.
5.3 Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnungen wegen etwaiger von der Firma Barthauer GbR bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
5.4 Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber die der Firma Barthauer GbR nachweislich entstandenen Zinsbelastungen, mindestens jedoch 4% p. a. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu zahlen.
§ 6 Gewährleistung
6.1.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, haftet die Firma Barthauer GbR nur in der Weise, dass sie alle diejenigen Teile unentgeltlich ausbessert, die innerhalb 6 Monaten seit dem Gefahrenübergang infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden.
6.1.2 Die Gewährleistung für Neugeräte bzw. Neuteile gilt nur, wenn der Liefergegenstand sich in Deutschland befindet. Sonst ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
6.1.3 Für nicht selbst hergestellte Teile und Fremdleistungen beschränkt sich die Gewähr der Firma Barthauer GbR auf die Abtretung der ihr gegen ihre Lieferanten wegen etwaiger Mängel zustehender Ansprüche. Es gelten die Gewährleistungsbedingungen der jeweiligen Hersteller.
6.1.4 Bei Garantiezeiten von mehr als 6 Monaten kann die Firma Barthauer GbR vom 7. Monat an eine Fahrtkostenpauschale nach den jeweils gültigen Sätzen berechnen, wenn der Kundendienst zur Prüfung oder Behebung eines garantiepflichtigen Mangels zum Standort des Gerätes fahren muss.
6.2.1 Die Gewährleistung der Firma Barthauer GbR beschränkt sich unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche nach Wahl der Firma Barthauer GbR darauf, den Mangel durch Nachbesserung zu beseitigen oder durch Rückvergütung oder Minderung der Vergütung auszugleichen.
6.2.2 Über die erforderlichen Ausbesserungsarbeiten entscheidet die Firma Barthauer GbR. Ihr steht für die Nachbesserungsarbeiten eine angemessene Frist zu. Die ausgebauten Teile gehen ins Eigentum der Firma Barthauer GbR über.
6.2.3 Lässt die Fa. Barthauer GbR auch eine ihr gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht besteht auch in den Fällen des 3. Fehlschlagens der Nachbesserung. Nur wenn die Nachbesserung trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
6.2.4 Von den durch die Nachbesserung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die Firma Barthauer GbR, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten. Dieses trifft, insbesondere für den Rücktransport des Liefergegenstandes zu.
6.3 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn seitens des Auftraggebers oder Dritter, ohne vorherige Genehmigung der Fa. Barthauer GbR, unsachgemässe Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden. Es wird keine Gewährleistung übernommen für Schäden, die durch übermässige Beanspruchung, unsachgemässe Behandlung und Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch Auftraggeber oder Dritte, zusätzlicher Anbau/Einbau von Geräten , Werkzeugen etc. ohne Einwilligung der Firma Barthauer GbR sowie durch Verstoss gegen die Betriebsanleitung entstehen. Das gilt auch für Schäden, die als Folge normaler Abnutzung auftreten.
6.4 Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Ersatz und Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der vorliegt. Dies gilt auch für Ansprüche aus Delikt, positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluss.
6.5.1 Beim Verkauf gebrauchter Geräte wird die Gewährleistung grundsätzlich für die gebrauchten Geräte ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit neue Geräte auf gebrauchte Fahrzeuge montiert und die Fahrzeuge mitverkauft werden.
6.5.2 Bei Einbau und Montage gebrauchter Teile wird keine Haftung übernommen. Dies gilt auch für Schäden infolge natürlicher Abnutzung und soweit auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers eine behelfsmässige Instandsetzung vorzunehmen war, es sei denn, dass der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
§ 7 Rücktritt / Widerruf
7.1 Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen die Firma Barthauer GbR, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
7.2 Sofern die Fa. Barthauer GbR Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung hat, kann sie unabhängig von der tatsächlichen Höhe einen pauschalen Schadensersatz von 15% der Rechnungssumme geltend machen. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann den Nachweis führen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
7.3 Bei Rücktritt / Widerruf durch den Käufer ( Verbraucher im Sinne des BGB), innerhalb von 14 Tagen bei Onlinegeschäften, trägt der Käufer die Rücksendekosten. Ware wird nur im orginalverpacktem Zustand ( Verkaufsfähig ) und unbenutzt zurückgenommen. Nicht betroffen sind hiervon Garantiefälle.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Die Fa. Barthauer GbR behält sich das Eigentum an den gelieferten oder montierten Gegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihr aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen einschliesslich Zinsen oder sonstiger Nebenleistungen vor.
8.2.1 Es dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherheit aller gegenwärtiger und zukünftigen Forderungen.
8.3.1 Verliert die Fa. Barthauer GbR durch Einbau und Montage das Eigentum an dem von ihr gelieferten Gegenständen, so räumt der Auftraggeber der Firma Barthauer GbR zur Absicherung der Werklohnforderungen ein entsprechendes anteiliges Miteigentum ein.
8.3.2 Der Auftraggeber darf die gelieferten Gegenstände, solange der Eigentumsvorbehalt oder das Miteigentum besteht, weder verkaufen, verpfänden noch zu Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie bei Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung Dritter ist die Firma Barthauer GbR davon unverzüglich zu verständigen. Die Pfandgläubiger sind auf den Eigentumsvorbehalt bzw. das Miteigentum der Firma Barthauer GbR hinzuweisen.
8.3.3 Nur mit schriftlicher Genehmigung der Firma Barthauer GbR ist der Auftraggeber berechtigt, den Liefergegenstand weiterzuverkaufen. Der Auftraggeber tritt jedoch der Fa. Barthauer GbR bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräusserung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er sich vertragsgetreu verhält und keine Zahlungsfähigkeit verliert. Die Befugnis der Firma Barthauer GbR, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
8.4 Übersteigt der Wert der für die Fa. Barthauer GbR bestehenden Sicherheiten die noch nicht beglichenen Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 20%, so ist die Firma Barthauer GbR auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet. Die Bewertung erfolgt zum Rechnungswert der Firma Barthauer GbR. Liegt der Wert des Vorbehaltsgutes darunter, so ist der Zeitwert massgebend.
8.5 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalt und des Miteigentums ist der Auftraggeber verpflichtet, das dem Eigentum unterliegende Gerät gegen Eingriffe von Dritten zu sichern sowie unverzüglich gegen Feuer und Diebstahl für eigene Rechnung zugunsten der Fa. Barthauer GbR zu versichern und dieses auf Verlangen nachzuweisen. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen ist die Firma Barthauer GbR berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers selbst eine Versicherung abzuschliessen. Der Auftraggeber tritt alle etwaigen Entschädigungsansprüche in Höhe der besicherten Forderung an die Firma Barthauer GbR ab, die diese Abtretung annimmt.
8.6.1 Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungen und Versicherungspflichten und den übrigen sich aus dem Eigentumsvorbehalt und Miteigentum der Firma Barthauer GbR ergebenden Pflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt, eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel bzw. Darlehen mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Auftraggebers an dem Gegenstand. Die Firma Barthauer GbR ist berechtigt, sofort Herausgabe zu verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht wird, soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann handelt, ausdrücklich ausgeschlossen.
8.6.2 Hat der Auftraggeber Miteigentum an dem Gegenstand, so verzichtet er auf sein Miteigentum und verpflichtet sich, den Gegenstand an die Fa. Barthauer GbR zu übereignen. Alle dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.
8.6.3 Die Firma Barthauer GbR ist berechtigt, den wieder in Besitz genommenen Gegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten wird dem Auftraggeber auf seine Schuld angerechnet.
8.7 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, des Miteigentums sowie die Pfändung des unter Eigentumsvorbehalt bzw. Miteigentum stehenden Gegenstandes durch die Auftragnehmerin gilt nicht als Rücktritt vom Vertrage, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
8.8 Bei Konkursen und Vergleichsverfahren gilt das Aussonderungsrecht im Sinne des § 43 KO an Ware und Erlösen als vereinbart.
§ 9 Zurückbehaltungs- und Pfandrecht
Der Auftraggeber räumt der GbR – unabhängig von den diesen gesetzlich zustehenden Rechten – ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in ihren Besitz gelangten Gegenständen ein. Das Pfandrecht sichert auch alle früheren Ansprüche der GbR aus anderweitigen Vertragsverhältnissen. Der Auftraggeber gestattet der GbR, den Gegenstand freihändig zu verwerten.
§ 10 Ankauf eines Gebrauchtgerätes
Wird der Ankauf eines Gebrauchtgerätes vereinbart, so gilt der am Tage der Vereinbarung aufgrund des Gesamtzustandes einschliesslich Ausrüstung und Werkzeuge angemessene Preis. Bei späterer Veränderung oder einer Weiterbenutzung bis zur Übergabe des Liefergegenstandes sind etwaige erforderliche Reparaturen sowie die Wiederherstellung des Zustandes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom Auftraggeber auszuführen bzw. die Kosten von ihm zu tragen. Wenn nichts anderes vereinbart wird, hat die Anlieferung des Gebrauchgerätes auf Kosten des Auftraggebers zu erfolgen.
§ 11 Haftungsausschluss
11.1 werden zwingend vorgeschriebene Schutzvorrichtungen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers nicht bezogen, so ist die Firma Barthauer GbR von jeglicher Haftung befreit, sofern es infolge des Fehlers der Schutzvorrichtungen zu Schäden kommt.
11.2 Bei Sachschäden ausserhalb der Gewährleistung haftet die Firma Barthauer GbR dem Grunde und der Höhe nach entsprechend den Bedingungen und dem Betrag einer abgeschlossenen oder abzuschliessenden Haftpflichtversicherung. Wurde keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so beschränkt sich die Haftung auf den Betrag des Entgelts der Reparatur des Schadens.
11.3 Über diese Bestimmungen hinaus werden keine Schäden, auch mittelbaren Schäden nicht, gleich welcher Art und gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden, von der Firma Barthauer GbR ersetzt.
11.4 Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht bei grobem Verschulden, bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens. Gleiches gilt in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird und beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
§ 12 Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlungen und ausschliesslicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Beckum oder – nach Wahl der Firma Barthauer GbR – ihr Sitz oder der Sitz einer ihrer Zweigniederlassungen.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte einer vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so werden damit nicht die gesamten Bedingungen unwirksam. Vielmehr tritt anstelle der unwirksamen Klausel die gesetzliche Regelung.